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Trotz seines Motors ist ein E-Bike nicht automatisch ein Kraftfahrzeug, für das die Promillegrenze gilt. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm hervor. Die Richter kassierten damit eine entsprechende Bußgeld-Entscheidung eines Amtsgerichts und verlangten eine genaue Prüfung der Antriebstechnik im Einzelfall.
In dem verhandelten Fall war der Fahrer eines Fahrrades mit Hilfsantrieb von einem Amtsgericht wegen Fahrens mit 0,5 Promille Alkohol im Blut zu einem dreimonatigen Fahrverbot verurteilt worden. Der Fahrer legte Rechtsbeschwerde ein und argumentierte, dass die rechtliche Einordnung von E-Bikes noch ungeklärt sei. Das Straßenverkehrsgesetz (§ 24a StVG) ahnde nicht das angetrunkene Führen eines pedalgetriebenen Fahrzeugs, sondern nur das eines Kraftfahrzeugs, weil von diesem aufgrund der höheren Geschwindigkeiten eine höhere Gefahr ausgehe.
Die Richter der höheren Instanz gaben dem E-Bike-Fahrer laut dem Verband deutscher Verkehrsrechts-Anwälte (VdVKA) zunächst Recht. Da nicht geklärt sei, wie das E-Bike des Betroffenen einzuordnen sei, habe das Amtsgerichts-Urteil keinen Bestand. In dem konkreten Fall war weder die mögliche Höchstgeschwindigkeit bekannt noch das genaue Antriebskonzept. Dabei sind unterschiedliche Arten möglich, etwa die reine Tretunterstützung oder das komplett elektrische Fahren. Der Fall wurde daher zurück an das erstinstanzliche Amtsgericht überwiesen. Weil aber das betreffende E-Bike zu einer Überprüfung mittlerweile nicht mehr zu Verfügung stand, wurde das Verfahren eingestellt. (Az.: 4 RBs 47/13).
geschrieben von auto.de/sp-x veröffentlicht am 18.11.2013 aktualisiert am 18.11.2013
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