Recht: Alkoholfahrt ohne Unfallversicherung

Fährt ein Beschäftigter in absolut fahruntüchtigem Zustand mit dem Auto von der Arbeit nach Hause, genießt er keinen Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung. Laut einem Urteil des Landesozialgerichts Hessen gilt dies auch dann, wenn der Arbeitgeber den Alkoholkonsum während der Arbeit nicht verhindert hat.

Ein 30-jähriger Vater von zwei Kindern verstarb nach einem Verkehrsunfall auf der Heimfahrt von seiner Arbeit. Eine Blutprobe ergab eine Alkoholkonzentration von 2,2 Promille. Die Berufsgenossenschaft hat eine [foto id=“370381″ size=“small“ position=“left“]Unfallrente für die Hinterbliebenen mit der Begründung abgelehnt, dass es sich nicht um einen versicherten Wegeunfall gehandelt hat, weil die absolute Fahruntüchtigkeit allein die wesentliche Ursache für den Unfall gewesen sei.

Das Landessozialgericht Hessen gab der Berufsgenossenschaft Recht. Mangels Anhaltspunkten für andere Gründe sei die alkoholbedingte, absolute Fahruntüchtigkeit als rechtlich wesentliche Ursache für den Unfall anzusehen. Daher ist laut der ARAG-Versicherung auch der Unfallversicherungsschutz nicht erhalten geblieben (LSG Hessen, Az.: L 9 U 154/09).

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