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Eine zum Schnapskauf an der Tankstelle unterbrochene Trunkenheitsfahrt gilt nur als ein einzelner Regelverstoß. Davon hat nun ein Verkehrssünder bei einer Verhandlung vor dem Amtsgericht Lüdinghausen profitiert.
Dem bereits betrunkene Mann war nachts der Alkohol ausgegangen, so dass er sich ins Auto setzte, um an der Tankstelle Nachschub zu besorgen. Die Polizei hielt ihn auf dem Rückweg mit 0,8 Promille an und kassierte seinen Führerschein. Vor Gericht hatte der Trunkenheitsfahrer Glück. Anstatt die Tankstellentour als zwei Fahrten unter Alkoholeinfluss zu werten, ging der Richter von einer einheitlichen Beschaffungsfahrt aus.
Da der Mann sich außerdem vom Zeitpunkt der Polizeikontrolle bis zur Gerichtsverhandlung in amtlicher Verwahrung befunden hatte, hielt das Gericht es für vertretbar, diese Zeit anzurechnen und ihm seinen Führerschein sofort zurückzugeben (AG Lüdinghausen – 9 Ds 64/08 – 35/08, SVR 2008, 473).
geschrieben von (win/mid) veröffentlicht am 14.08.2009 aktualisiert am 14.08.2009
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