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Bei einem Fahrzeug, welches älter als drei Jahre ist, muss der Geschädigte im konkreten Falle erhebliche Umstände darlegen, nach denen ihm eine Reparatur in einer Freien Werkstatt auch unter dem Gesichtspunkt seiner Schadensminderungspflicht nicht zuzumuten ist.
Das im Rahmen eines Verkehrsunfalles beschädigte Fahrzeug des Klägers war im Unfallzeitpunkt ca. 12 Jahre alt und wies eine Laufleistung von etwa 125.000 Kilometern auf. Der Kläger hatte die Höhe des Unfallschadens mit Hilfe eines Sachverständigengutachten schätzen lassen, welches die Stundenverrechnungssätze einer Vertragswerkstatt sowie Verbringungskosten, UPE-Zuschläge und Entsorgungskosten enthielt.
Die Beklagte hatte den Schaden auf Grundlage der niedrigeren Stundenverrechnungssätze eines konkret benannten Referenzbetriebes abzüglich Verbringungskosten, UPE-Zuschlägen und Entsorgungskosten reguliert.
Der Kläger begehrte die Differenz der Reparaturkosten. Das Amtsgericht (AG) Bochum wies die Klage vollumfänglich ab (Urteil vom 25.09.2012, AZ: 45 C 119/12).[foto id=“492260″ size=“small“ position=“right“]
Das Gericht stellt in seinen Entscheidungsgründen fest, dass dem Geschädigten zwar nach ständiger Rechtsprechung nach einem Verkehrsunfall grundsätzlich jegliche Reparaturkosten für die Wiederherstellung seines Fahrzeugs zustehen, unabhängig davon, ob der Geschädigte den Pkw voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt.
Allerdings ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bei einer fiktiven Abrechnung auf Gutachtenbasis zu berücksichtigen, dass der Geschädigte, der mühelos eine ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, sich auf diese verweisen lassen muss.
Vorliegend konnte der Kläger keine erheblichen Umstände darlegen, nach denen ihm eine Reparatur des verunfallten Fahrzeuges in dem benannten günstigeren Reparaturbetrieb nicht zumutbar ist. Das Fahrzeug ist 12 Jahre alt, weist eine Laufleistung von 125.000 km auf und etwaige Reparaturrechnungen wurden nicht vorgelegt.
Die benannte günstigere Fachwerkstatt arbeitet zur Überzeugung des Gerichts mit wesentlich niedrigeren Stundenverrechnungssätzen, bietet einen kostenlosen Hol- und Bringservice an und verfügt über eine eigene Lackiererei, weshalb keine Verbringungskosten anfallen. Die Werkstatt liegt 27 km vom Wohnort des Klägers entfernt. Diese Entfernung hält das erkennende Gericht – auch im Hinblick auf den kostenlosen Hol- und Bringservice – für durchaus zumutbar.
Die Klage wurde vollumfänglich abgewiesen.
Quelle: kfz-betrieb.vogel.de
geschrieben von auto.de/lew veröffentlicht am 03.12.2013 aktualisiert am 03.12.2013
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