Recht: Angaben zur Ausstattung nicht immer verbindlich

Werbeaussagen von Autoherstellern ist mit Vorsicht zu begegnen. Angaben zur Ausstattung eines Fahrzeugs in Prospekten sind nicht unbedingt verbindlich, wie das Oberlandesgericht Köln nun in einem Urteil festgestellt hat.

Geklagt hatte ein Autokäufer, dessen Fahrzeug weniger Ausstattung bot als in einem Prospekt beworben. So fehlte unter anderem die vollständige Verkleidung des Unterbodens sowie der in Wagenfarbe lackierte Dachspoiler. Damit verstieß der Hersteller nach Ansicht des Käufers gegen eine im Prospekt gegebene Beschaffenheitsgarantie.

Die Richter folgten seiner Argumentation nicht. Laut dem Gericht ist es zumindest fraglich, ob Werbeaussagen in Prospekten überhaupt als Garantieversprechen einzustufen seien. Generell müsse der unbedingte Wille des Herstellers erkennbar sein, ein entsprechendes Garantieversprechen abzugeben. Und zwar so, dass dieses in den Augen eines durchschnittlichen Autokäufers absolut eindeutig sei.

Darüber hinaus könnten in einem solchen Fall auch nur Werbeaussagen berücksichtigt werden, die zum Zeitpunkt der Bestellung des Fahrzeugs gemacht worden seien. Wurde etwa ein Prospekt lange vor oder auch nach dem Kauf des Autos gedruckt, hat der Hersteller möglicherweise Technik und Ausstattung zwischenzeitlich geändert. (Az.: 11 U 153/12)

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