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Den Anspruch auf einen Mietwagen nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall hat das Landgericht Dresden weiter eingeschränkt. Bislang wurde vom Geschädigten „nur“ verlangt, die Mietwagentarife sorgfältig zu vergleichen, nun müssen die Unfallopfer sogar auf private Schutzbriefe zugreifen.
Im entschiedenen Fall hatte der Geschädigte, der Inhaber eines ADAC Schutzbriefes war, einen Mietwagen in Anspruch genommen und für 14 Reparaturtage rund 1 730 Euro zu zahlen. Diesen Betrag verlangte er von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners zurück. Diese erstattete jedoch nur rund 965 Euro.
Das restliche Geld klagte der Geschädigte ein und bekam vom Amtsgericht Meißen zunächst Recht. Das Landgericht Dresden, als Berufungsgericht, hob das Urteil auf und gab der Versicherung Recht. Jeder Geschädigte habe eine allgemeine Schadensminderungspflicht. Er müsse versuchen, den Schaden so niedrig wie möglich zu halten, ungeachtet seines grundsätzlichen Schadensersatzanspruches. Wer einen Schutzbrief eines Autoclubs habe, könne unter bestimmten Voraussetzungen einen Mietwagen für die ersten sieben Tage kostenlos erhalten; danach wären allenfalls Kosten von rund 300 Euro angefallen. Mit den rund 965 Euro habe die gegnerische Versicherung bereits deutlich mehr als das gezahlt (LG Dresden, Urteil v. 15.01.2010// 7 S 189/09// DAR 2010, 649).
Dieses Urteil sollte für betroffene Unfallopfer eine gewisse Warnung sein, mit der Inanspruchnahme von Mietwagen zurückhaltend zu sein. Stattdessen sollten die Geschädigten auf die Nutzungsausfallentschädigung zugreifen. Diese Entschädigung wird für die Dauer der Reparatur oder für die Zeit der Ersatzbeschaffung nach einem Totalschaden dafür gezahlt, dass der eigene Pkw nicht genutzt werden kann. Das Urteil des Gerichts hebelt aber auch das Schadensersatzrecht in seinen Grundsätzen aus den Angeln. Ob von einem privaten Schutzbrief Gebrauch gemacht wird oder nicht, sollte der Geschädigte ebenso allein entscheiden dürfen, wie die Frage, ob nach einem Unfall eine bestehende Vollkaskoversicherung eingesetzt wird. Auch hier käme niemand auf die Idee, den Einsatz dieser Versicherung zu fordern. Im Gegenteil: In der Rechtsprechung wird dies sogar kritisiert. Für einen Schutzbrief kann in der Folge nichts anderes gelten.
geschrieben von auto.de/(win/mid) veröffentlicht am 31.01.2011 aktualisiert am 31.01.2011
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