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Wird der private Pkw im
Auftrag des Arbeitgebers für eine dienstliche Fahrt eingesetzt, liegt das
Schadensrisiko bei einem Verkehrsunfall in erster Linie beim Arbeitgeber
(Unternehmen). Das geht aus einer nun vom Auto Club Europa (ACE)
veröffentlichten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) hervor.
Nach Ansicht der Richter muss
der Arbeitgeber für Schäden an einem Fahrzeug seines Arbeitnehmers aufkommen,
wenn der Mitarbeiter mit Wissen und Willen seines Vorgesetzten die Fahrt
unternimmt und bei Einsatz eines Firmenwagens das entsprechende Risiko beim
Unternehmer gelegen hätte. Etwas anderes gilt allenfalls, wenn der Arbeitnehmer
alternativ öffentliche Verkehrsmittel hätte nehmen können und sich ohne Zutun
seines Unternehmens für den Privat-Pkw entschieden hätte (BAG, Urteil v.
23.11.2006 8 AZR 701/05, ACE – Verkehrsjurist 4/2007, 17).
mid/win
geschrieben von veröffentlicht am 28.02.2008 aktualisiert am 28.02.2008
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