Recht: Atemalkoholmessung – Führerschein weg

Während früher Ergebnisse von Kontrollen mit Atemalkoholmessgeräten nach dem Motto „Blasen Sie mal“ lediglich ein Indiz für Trunkenheitsfahrten waren, kann heute unter Hinweis auf verbesserte Messstandards auch eine Verurteilung auf die Ergebnisse einer Atemalkoholkontrolle gestützt werden. Das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg befasste sich mit den entsprechenden Voraussetzungen.

Im entschiedenen Fall war der Autofahrer in eine Verkehrskontrolle geraten und sollte „pusten“, wobei das Ergebnis Anlass für einen weiteren Test mit dem Gerät „Dräger Alcotest Evidental 7110“ bot. Zwischen dem Anhalten des Autofahrers und der ersten Messung lagen 24 Minuten. Wegen der Ergebnisse verhängte das Amtsgericht wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr eine Geldbuße von 750 Euro und drei Monate Fahrverbot.

Hiergegen wandte sich der Autofahrer mit der Begründung, das Zeitintervall von nur 24 Minuten sei zu kurz ausgefallen. Das OLG Bamberg wies diese Bedenken zurück. Erfolgt eine Atemalkoholmessung zu kurz nach dem letzten Alkoholgenuss, kann der Messwert durch noch im Mund befindlichen Alkohol erheblich nach oben beeinflusst und verfälscht werden. Zwar muss nach einem Gutachten des Bundesgesundheitsamtes über die Beweissicherheit der Atemalkoholanalyse eine bestimmte Zeit verstrichen sein, damit der Atemalkoholwert vergleichbar wird mit einer zur selben Zeit durchgeführten Blutalkoholkontrolle ist. Das erfordert aber, dass zwischen dem letzten Alkoholgenuss und der Kontrolle eine Zeitspanne von 20 Minuten liegen muss. Diese sei hier jedoch beachtet, so die Richter, weshalb die Verurteilung durch den Amtsrichter nicht angreifbar ist (OLG Bamberg, 2 Ss Owi 713/09// DAR 2010,142//).

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