Recht: Auch auf Facebook gilt Pkw-EnVKV

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Bewirbt ein Angestellter eines Autohauses über sein privates Facebook-Konto eigenmächtig eine Verkaufsaktion, kann er damit seinen Arbeitgeber in Schwierigkeiten bringen. Mit Beschluss vom 31. Juli 2013 untersagte das Landgericht Freiburg dem Händler bei Androhung der üblichen Ordnungsmittel von bis zu 250.000 Euro respektive Ordnungshaft diese Art der Werbung (Az. 12 O 83/13).

In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Automobilverkäufer auf seinem privaten Facebook-Account samt Abbildung eines VW Scirocco folgendes gepostet:

Hallo zusammen,

„Einmaliges Glück“, so heißt unsere neue Aktion bei … Auto. Ab dem 02.07. erhält Ihr auf ausgewählte NEUWAGEN 18 Prozent NACHLASS (auf UPE)!!! Sowie auf TAGESZULASSUNGEN 24 Prozent NACHLASS (auf UPE)!!! Angeboten werden Up, Polo, Golf, Golf Cabrio, Tiguan, Touran, Sharan, CC und Touareg (also für jeden was dabei).

Beispiel: Scirocco, 2.0l TDI, 170PS UPE: 40.930,00 € jetzt nur 31.000,00 € !!! (Abbildung des VW Scirocco)

Bei Fragen stehe ich auch gerne unter der Telefonnummer … zur Verfügung.

Hier lag klar Werbung vor und kein bloßer Hinweis. Der Mitarbeiter unterließ es in dem konkreten Eintrag, Angaben zu den Verbräuchen und CO2-Emissionen sowie zur Motorleistung in „kW“ zu machen. Auch fehlte die sogenannte Anbieterkennzeichnung.

Um eine wettbewerbsrechtliche Beanstandung und ein mögliches Verfahren zu vermeiden, müssten auch im Social Web die rechtlichen Regelungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnung, des Telemediengesetzes und der Preisangabenverordnung berücksichtigt werden, erklärte Rechtsanwalt Andreas Ottofülling von der Wettbewerbszentrale.[foto id=“482133″ size=“small“ position=“right“]

Das vom Autohaus vorgebrachte Argument, es habe von der Werbung seines Mitarbeiters keine Kenntnis gehabt, ließ das Landgericht laut Ottofülling nicht gelten. „Das ist rechtlich irrelevant, weil auch von Mitarbeitern begangene Zuwiderhandlungen gemäß Paragraph 8 Abs. 2 UWG einen Anspruch gegen den Inhaber des Unternehmens begründen.“

Der Richter folgte auch nicht der Argumentation, bei dem Eintrag handele es sich nicht um Werbung, sondern um einen Hinweis im sozialen Netzwerk des Mitarbeiters, den er auf eigene Veranlassung dort eingestellt habe. Mithin fehle es an einer geschäftlichen Handlung des Unternehmens. Ottofülling: „Auch dieses Argument ist rechtsfehlerhaft, weil in Paragraph 2 Nr. 1 UWG eine ‚geschäftliche Handlung‘ als jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen Unternehmens definiert ist, das mit der Absatzförderung objektiv zusammenhängt.“

Der Beschluss ist nicht bestandskräftig. Noch ist offen, ob das Autohaus eine Abschlusserklärung abgibt und damit das Gerichtsverfahren beendet oder ob es in Berufung geht.

 

Quelle: asp – autoservicepraxis.de

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