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Auch Einparkhilfen können irren. Das musste der Mieter eines Fahrzeuges feststellen, als er seinen Mietwagen rückwärts in die Garage des Leihwagenunternehmens fahren wollte.
Die Rückwand des Abstellplatzes reichte nur bis zur Kofferraumhaube des Fahrzeuges, darunter befand sich ein Hohlraum. Da der Abtaststrahl der eingebauten Einparkhilfe nur diesen erfassen konnte, zeigte das Gerät erst eine bedenkliche Nähe zur Wand an, als es schon zu spät war. Der Fahrer rammte die Rückwand und verursachte einen Schaden in Höhe von 788 Euro. Diesen wollte er jedoch nicht bezahlen, weil er sich auf die Einparkhilfe verlassen habe.
Im folgenden Rechtsstreit wurde jedoch zugunsten des Autovermieters entschieden. Der Mann hatte laut der ARAG fahrlässig gehandelt. Gerade beim Rückwärtsfahren muss man sehr sorgfältig vorgehen. Und eine zusätzliche Absicherung durch den Blick in den Rückspiegel ist auch bei eingeschalteter Parkhilfe obligatorisch. (AG München, Az.: 275 C 15658/07).
mid/niza
geschrieben von veröffentlicht am 14.11.2007 aktualisiert am 14.11.2007
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