Recht: Auch junge Gebrauchte berechtigen zur Reparatur in Markenwerkstatt

Nicht nur Neuwagen, sondern alle Fahrzeuge, die nicht älter als drei Jahre sind, können in einer Markenwerkstatt instandgesetzt werden und dürfen nicht auf günstigere Marken-ungebundene Werkstätten verwiesen werden. Dies entschied das Amtsgericht Frankfurt in einem jetzt veröffentlichten Urteil.

Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin ihr verunfalltes Fahrzeug, eine gewerblich genutzte und geleaste Mercedes C-Klasse, die Netto-Reparaturkosten gemäß Schadengutachten von der gegnerische Versicherung gefordert. Dabei legte sie die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde. Die Versicherung des Unfallgegners hatte jedoch zunächst einen niedrigeren Betrag reguliert, mit der Begründung, dass sich die Klägerin hätte auf eine günstigere, nicht markengebundenen Fachwerkstatt verweisen lassen müssen. Die Klägerin sah dies anders und zog vor das Amtsgericht Frankfurt.

Verweisung unzumutbar[foto id=“412413″ size=“small“ position=“right“]

Das Gericht gab der Klägerin Recht und verurteilte die beklagte Versicherung zur Zahlung der Reparaturkosten auf Basis eines Schadengutachtens und den Stundensätzen einer Markenwerkstatt. Als Grund für das Urteil nannten die Richter das geringe Alter des betroffenen Fahrzeugs, welches zum Unfallzeitpunkt noch keine drei Jahre alt gewesen sei. Aus diesem Grund sei eine Verweisung auf eine andere Werkstatt unzumutbar, da sich die Geschädigte im Rahmen der Schadenabrechnung grundsätzlich nicht auf Reparaturmöglichkeiten verweisen lassen muss, die ihr bei einer späteren Inanspruchnahme von Gewährleistungsrechten – wie etwa einer Herstellergarantie oder von Kulanzleistungen – Schwierigkeiten bereiten könnten. Dabei sei es unerheblich, dass es sich um ein Leasingfahrzeug handelt.

Im vorliegenden Urteil orientiert sich das Amtsgericht Frankfurt an den vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätzen zur Unzumutbarkeit einer Verweisung auf die Stundenverrechnungssätze einer günstigeren freien Fachwerkstatt und stellt klar, dass es unerheblich ist, ob das beschädigte Fahrzeug gewerblich oder privat genutzt wird.

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