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Autofahrer vor Gericht haben im Bußgeldverfahren und im Strafverfahren ein Anrecht auf Anwesenheit ihres Rechtsanwalts.
Dieses Recht überwiegt das Interesse des Staates an einem zügigen und reibungslosen Ablauf des Gerichtsverfahrens. Darauf haben das Oberlandesgericht Hamm für das Bußgeldverfahren und das Landgericht Oldenburg für das Strafverfahren in nun veröffentlichten Entscheidungen hingewiesen. In dem entschiedenen Fall war gegen einen Autofahrer ein Bußgeld von 125 Euro sowie ein Fahrverbot von einem Monat verhängt worden. Der Rechtsanwalt des Angeklagten hatte sich am Morgen des Verhandlungstages aufgrund einer plötzlichen Erkrankung entschuldigt. Als dann weder Mandant noch Anwalt zur Verhandlung vor dem Amtsgericht erschienen, hat der Amtsrichter veranlasst, den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zurückzuweisen und damit die 125 Euro und das Fahrverbot zu bestätigen. Das OLG Hamm hob dieses Urteil auf und wies das Amtsgericht an, eine erneute Verhandlung durchzuführen. Die Mitwirkung eines Rechtsanwaltes als Verteidiger hat so große Bedeutung, dass im Rahmen „der dem Amtsgericht obliegenden Fürsorgepflicht es geboten war, den Gerichtstermin zu verlegen“. (OLG Hamm, Az.: 4 Ss Owi 741/07, SVR 2008, S. 387).
geschrieben von (win/mid) veröffentlicht am 09.12.2008 aktualisiert am 09.12.2008
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