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Autofahrer dürfen sich nicht blind auf das Blinkersignal anderer Verkehrsteilnehmer verlassen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken in einem Urteil deutlich gemacht. Im verhandelten Fall wollte ein Autofahrer aus einer Seitenstraße auf eine Vorfahrtsstraße einbiegen, als sich von links ein Fahrzeug mit rechts gesetztem Blinker näherte.
Im Vertrauen, dass das Fahrzeug abbiegen werde, fuhr der Autofahrer los. Das vorfahrtsberechtigte Fahrzeug bog jedoch nicht ab, so dass es zu einer Kollision im Einmündungsbereich kam. Der Autofahrer aus der Seitenstraße verwies auf den gesetzten Blinker und verlangte Ersatz seines Fahrzeugschadens.
Das Gericht wies die Klage überwiegend ab. Das Risiko beim Abbiegen liegt zum Großteil bei demjenigen, der die Vorfahrt des anderen zu beachten hat. Auch ist ein falsch gesetzter Fahrtrichtungsanzeiger laut dem Urteil nicht als grober Verkehrsverstoß zu bewerten. Allerdings führt die Tatsache des falschen Blinkens zu einer Mithaftung des Vorfahrtsberechtigten von 25 Prozent (OLG Saarbrücken, 4 U 228/07 – 76, DAR 2009,IV m.w.Nachw.).
geschrieben von (win/mid) veröffentlicht am 04.11.2009 aktualisiert am 04.11.2009
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