Recht: Aussteigen aus einem Fahrzeug – Besondere Vorsicht geboten

Kommt es beim Ein- oder Ausstieg aus einem Auto zu einer Kollision mit anderen Verkehrsteilnehmern, trägt der Insasse des Fahrzeugs in der Regel die alleinige Schuld. Selbst dann, wenn der Unfallgegner mit zu hohem Tempo unterwegs war. Das hat das Landgericht Wiesbaden nun in einem Urteil bekräftigt.

In dem verhandelten Fall hatte ein Fahrer sein Auto am Straßenrand geparkt. Als er die Tür zum Aussteigen öffnete, traf diese ein Fahrzeug, das sich von hinten mit überhöhter Geschwindigkeit genähert hatte. Der Fahrer des parkenden Autos verlangte daraufhin von dem zu schnell Vorbeifahrenden die komplette Übernahme der Reparaturkosten.

Besondere Vorsichtsregeln

Die Richter sahen den Fall anders. Beim Ein- und Aussteigen würden besondere Vorsichtsregeln gelten. So darf die Tür überhaupt nur geöffnet werden, wenn sich kein Verkehr nähert – und auch dann nur langsam und spaltweise. In diesem Fall tritt daher laut der Deutschen Anwaltshotline (DAH) die Tempoüberschreitung des Unfallgegners hinter den Verstoß gegen die Verhaltensregeln beim Aussteigen zurück. (Az.: 9 S 16/11)

 

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