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Ein Auto ist keine Waffe im strafrechtlichen Sinne. Denn es wird üblicherweise nicht zur Bekämpfung von Menschen benutzt. Das hat das Bundesverfassungsgericht nun entschieden.
Im verhandelten Fall war ein alkoholisierter Autofahrer in eine Verkehrskontrolle geraten. Als sich ein Polizeibeamter mit dem Oberkörper in das Fahrzeug lehnte, legte der Mann den Rückwärtsgang ein und fuhr mit Vollgas los. Der Polizist wurde einige Meter mitgerissen, aber nicht verletzt.
Das Oberlandesgericht Dresden verurteilte den Autofahrer daraufhin wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt mit einer Waffe.
Die Verfassungsrichter kassierten den Rechtsspruch nun jedoch wieder ein. Denn das Auto falle nicht unter die Waffendefinition des Strafgesetzbuches. Diese umfasse zwar nicht nur Pistolen und Messer, sondern auch andere Gegenstände, die erhebliche Verletzungen verursachen können, Voraussetzung sei aber, dass dies bei „bestimmungsgemäßer Verwendung“ der Fall ist. Das Auto werde üblicherweise aber nicht zur Bekämpfung von Menschen oder Zerstörung von Sachen eingesetzt (BVerfG, Az.: 2 BvR 2238/07).
geschrieben von (hh/mid) veröffentlicht am 24.09.2008 aktualisiert am 24.09.2008
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