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Auch wenn ein Auto nicht ordentlich abgeschlossen war, muss die Versicherung unter Umständen für Schäden durch einen Diebstahl aufkommen. Das macht das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken deutlich. Im entschiedenen Fall wollte ein Ehepaar im ländlichen Bereich „nur mal kurz bei den Eltern vorbeischauen“.
Sie stellten das Auto vor dem Haus ab und gingen hinein, ohne die Autotüren abzuschließen und das Lenkradschloss einzurasten. Als sie ein paar Minuten später weiterfahren wollten, hatte sich in der Zwischenzeit jemand am Wagen zu schaffen gemacht. Der war das Gefälle am Haus herunter bewegt worden, bis er im Bereich eines Baumes und einer Mauer zum Stehen gekommen war.
Die Kaskoversicherung berief sich in diesem Fall auf grobe Fahrlässigkeit und verweigerte die Zahlung des Schadens. Das Gericht sah dies anders. Nicht jeder Verstoß gegen die Sicherung des abgestellten Fahrzeugs ist als grobe Fahrlässigkeit zu werten. Es mache einen Unterschied, ob ein Auto zur Nachtzeit unverschlossenen in einer Großstadt abgestellt werde oder für kurze Zeit in einem kleinen Dorf. Gerade dort sei nicht ohne weiteres mit einem Diebstahl zu rechnen.
Überdies sei der Wagen nur kurz und in unmittelbarer Nähe des Elternhauses abgestellt worden. In diesem Gesamtbild liegt eine Diebstahlsgefahr fern und damit auch der Vorwurf grober Fahrlässigkeit (OLG Saarbrücken, 5 U 238/07).
geschrieben von (win/mid) veröffentlicht am 26.06.2008 aktualisiert am 26.06.2008
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