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Bei einem Autodiebstahl muss die Kfz-Vollkaskoversicherung auch dann zahlen, wenn der Besitzer bei der Meldung einen früheren Unfall nicht angegeben hat. Allerdings muss die Versicherung den Schaden selbst reguliert haben und ihn bereits kennen.
Das hat der Bundesgerichtshof im Falle eines Autofahrers entschieden, dessen Versicherung die Zahlung verweigert hatte.
Laut der Deutschen Anwaltshotline war der Mann Opfer eines dreisten Trickdiebes geworden. Während er bei einer Panne den Reifen wechselte, wurde ihm der Autoschlüssel aus dem Kofferraumschloss gestohlen. Sobald der Reifenwechsel abgeschlossen war, fuhr der Dieb mit dem Wagen davon. Der Bestohlene meldete den Schaden umgehend bei seiner Versicherung, verneinte im Fragebogen zur Schadensmeldung aber die Frage nach Vorschäden. Da die Versicherung ihren Unterlagen zufolge jedoch schon einmal eine Reparatur am Wagen bezahlt hatte, verweigert sie nun die Leistung. Der Autobesitzer sei seiner gesetzlichen Auskunftspflicht nicht nachgekommen, so die Begründung.
Die Karlsruher Richter sahen das anders. Der Eigentümer des Wagens habe den Unfallschaden zwar verschwiegen, aber nicht verheimlicht. Die Versicherung sei über den Vorfall ausreichend unterrichtet gewesen, da sie den Schaden ja selbst reguliert habe (BGH Az: IV ZR 332/05).
geschrieben von mid/lex veröffentlicht am 04.09.2007 aktualisiert am 04.09.2007
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