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Grundstückseinfahrten benutzende Autofahrer fühlen
sich oft durch Radfahrer gestört, die verbotswidrig den Bürgersteig
befahren. Deren Position hat jetzt allerdings das Landgericht Hagen
bestärkt. Im entschiedenen Fall hatte sich ein Autofahrer vorsichtig aus
einer Grundstücksausfahrt hervorgetastet, als sich ein Radfahrer auf dem
Bürgersteig näherte und mit dem Auto kollidierte.
Vor Gericht stritten beide über das Maß ihrer Haftung. Die
Berufungsrichter legalisierten dabei faktisch die verbotswidrige Benutzung
des Bürgersteigs: Wer aus einem Grundstück auf die Straße ausfahren wolle,
müsse sich dabei so verhalten, dass eine Gefährdung anderer
Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Dabei wiesen die Richter das Argument
des Autofahrers zurück, er habe sich vorsichtig aus der Einmündung
hervorgetastet; kein Fußgänger sei auch nur annähernd gefährdet oder
belästigt worden und mit einem Radfahrer habe er nicht gerechnet.
Dies hätte er aber tun sollen, meinten die Richter. Ein Autofahrer, der
aus einem Grundstück heraus- oder in ein Grundstück hereinfahre, könne sich
nicht darauf verlassen, nicht auf einen Radfahrer zu treffen. Die
Sorgfaltspflicht des Autofahrers werteten die Richter dabei so hoch, dass
sie ihm mit 70 Prozent den überwiegenden Teil der Haftung und des Schadens
aufbürdeten.
Genau umgekehrt entschied das Landgericht Stralsund in einem anderen Fall
und verneinte dort ausdrücklich, dass Autofahrer mit verbotswidrig den
Bürgersteig benutzenden Radfahrern zu rechnen haben. (LG Hagen, 1 S 139/05,
SVR 2006, VII. LG Stralsund, 6-6 O 560/05).
mid
geschrieben von veröffentlicht am 10.01.2007 aktualisiert am 10.01.2007
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