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Ob ein Autofahrer wegen einer so genannten Trunkenheitsfahrt zu bestrafen ist, kann häufig nur schwer festgestellt werden. In einem jetzt vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall hatten die Polizei und die Staatsanwaltschaft zwar einen konkreten Verdacht.
Als aber nach mehreren Stunden eine Blutprobe anstand, ergab diese nur 0,1 Promille. In einem solchen Fall rechnen die zuständigen Behörden zurück.
Dabei wird davon ausgegangen, dass der menschliche Körper stündlich 0,1 Promille abbaut. Wer zehn Stunden nach der Autofahrt mit 0,1 Promille angetroffen wird, hätte zum Zeitpunkt der Fahrt 1,1 Promille gehabt und wäre damit absolut fahruntauglich gewesen.
Eine entsprechende Rechnung hatten die Richter der unteren Gerichte im vorliegenden Fall auch aufgestellt. Doch hiermit war der BGH nicht einverstanden. Die Rückrechnung könne nicht isoliert vorgenommen werden. In die Gesamtbewertung sei auch einzubeziehen, wie der Trinkverlauf des Angeklagten ist und wann er den buchstäblich letzten Schluck zu sich genommen hat. Hintergrund ist, dass nach dem letzten Schluck die Aufnahme des Alkohols in die Blutbahn erfolgt, was bis zu zwei Stunden dauern kann.
Nur bis zu diesem Zeitpunkt, bis zum Ende des Trinkens plus zwei Stunden, darf zurückgerechnet werden. Eine isolierte Rückrechnung ginge nämlich davon aus, dass bei Fahrtantritt die Aufnahme des Alkohols bereits völlig abgeschlossen gewesen wäre. Das kann zu einer Differenz von 0,2 Promille führen und über die Frage der bei 1,1 Promille liegenden absoluten Fahruntüchtigkeit entscheiden.
Wer also bei einer Alkoholkontrolle keine näheren Angaben dazu macht, wann er wie viel und wie lange getrunken hat, erschwert damit zu seinen Gunsten die Feststellung, ob bei ihm eine Trunkenheitsfahrt vorliegt oder nicht (BGH; Az: 4 StR 322/06).
mid/win
geschrieben von veröffentlicht am 19.09.2007 aktualisiert am 19.09.2007
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