Recht: Autohändler darf Unfallfreiheit nicht einfach behaupten

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Ein Gebrauchtwagenhändler muss prüfen, ob ein Fahrzeug tatsächlich unfallfrei ist. Er darf sich nicht einfach auf die Angaben des Vorbesitzers verlassen.

Ein Autohändler darf auf Nachfrage des Kunden nicht ohne vorherigen Fahrzeug-Check behaupten, ein Wagen sei unfallfrei. Das berichtet die «Monatsschrift für deutsches Recht» (Heft 7/2014) unter Berufung auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg. Dies gilt auch, wenn der Händler einschränkend hinzufügt, der Vorbesitzer habe jedenfalls keine entsprechenden Angaben gemacht. Nach dem Richterspruch muss sich der Händler davon überzeugen, dass der Wagen unfallfrei ist (Az.: 1 U 44/13).

Das Gericht gab mit seinem Urteil der Klage einer Pkw-Käuferin statt. Die Klägerin hatte in dem verhandelten Fall die Rückabwicklung des Kaufvertrages für einen Pkw verlangt, weil der Händler ihr trotz Nachfrage arglistig verschwiegen habe, dass es sich um einen Unfallwagen handelt. Der Autohändler leugnete die Arglist, da er nichts von dem Schaden gewusst habe. Diese Entschuldigung ließen die Richter nicht gelten: Er hätte den Wagen selbst kontrollieren müssen, bevor er sich zur Unfallfreiheit äußerte.

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