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Der Käufer eines reimportierten Gebrauchtwagens muss vom Händler über diese preismindernde Eigenschaft des Fahrzeugs informiert werden. Ansonsten kann der Kunde wegen arglistiger Täuschung vom Kauf zurücktreten. Das hat nun das Oberlandesgericht Naumburg entschieden.
Zur Begründung führte das Gericht unter anderem an, dass ein Reimport auf dem deutschen Gebrauchtwagenmarkt üblicherweise zu niedrigeren Preisen gehandelt wird als ein originär für Deutschland produziertes Fahrzeug. Nicht jedem Käufer sei das jedoch bewusst, der Händler müsse also im Sinne des Verbraucherschutzes seinen Kunden darüber informieren.
mid
geschrieben von veröffentlicht am 15.12.2006 aktualisiert am 15.12.2006
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