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Von Victoria Lewandowski — Der Käufer eines mangelhaften Pkw ist nicht an die gewählte Art der Nacherfüllung gebunden, wenn diese fehlschlägt. Zwar sei der Käufer zunächst an eine getroffene Wahl gebunden, dies gelte aber dann nicht mehr, wenn die gewählte Art der Nacherfüllung fehlschlage. Bei gravierenden Mängeln könne sich der Verkäufer auch grundsätzlich nicht auf die Einrede berufen, dass die Neulieferung unverhältnismäßige Kosten verursache. Dies entschied das Landgericht (LG) Hagen (Az. 2 O 50/10).
Der Kläger kaufte im August 2009 vom beklagten Autohändler einen neuen Pkw Alfa Romeo 159 zum Kaufpreis von 37.030,00 Euro. Die Übergabe des Fahrzeugs fand im Oktober 2009 statt. Nach Inbetriebnahme stellte sich heraus, dass das Fahrzeug einen überhöhten Ölverbrauch hatte. Bereits Ende November 2009 beanstandete der Kläger den hohen Ölverbrauch in der Werkstatt der Beklagten. Man einigte sich, einen Test durchzuführen, um den Ölverbrauch zu ermitteln. Der Ölstand wurde auf Maximum aufgefüllt, Anfang Dezember 2009 war er nach 552 gefahrenen Kilometern wieder auf Minimum. Der Händler konnte sich die Ursache des überhöhten Ölverbrauchs nicht erklärten. Er zog den Werkskundendienst des Fahrzeugherstellers hinzu, um das weitere Vorgehen zu erörtern.
Im Januar 2010 erklärte der Fahrzeugbesitzer gegenüber dem Händler, dass er kein Interesse mehr am Pkw hat und forderte den Händler zur Lieferung eines neuen Alfa Romeo Zug-um-Zug gegen Übergabe des gelieferten mangelhaften PKW auf. Ende Januar 2010 wurde das Fahrzeug erneut durch einen Techniker in der Werkstatt des Beklagten begutachtet. Nachdem die Werkstatt wieder den Grund für den Ölverbrauch nicht finden konnte, tauschte sie den Zylinderkopf aus. Der Kläger erhielt das Auto zurück, aber der Mangel des überhöhten Ölverbrauchs war nicht behoben. Nach 510 gefahrenen Kilometern war der Ölstand wiederum auf Minimum gesunken. Die Ursache des erhöhten Ölverlustes liegt in einem von Anfang an bestehenden Motorschaden.
Der Besitzer des Fahrzeugs hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er eine Nachbesserung des Fahrzeugs ablehnt und Ersatzlieferung verlangt. Er ist der Ansicht, es sei ihm nicht zumutbar, ein Fahrzeug zu behalten, welches offensichtlich einen kapitalen Motorschaden erlitten habe. Von daher fordert er einen neuen, mangelfreien Alfa Romeo.
Das gelieferte Fahrzeug weist einen Sachmangel im Sinne von Paragraf 434 BGB auf. Wie ein Sachverständige festgestellt hat, ergibt sich bei dem Wagen ein rechnerischer Ölverbrauch von 1,78 Litern auf 1.000 Kilometern, obwohl der Betriebsanleitung des Fahrzeugs zu entnehmen ist, dass es auf 1.000 Kilometern einen Ölverbrauch von lediglich 400 Gramm haben darf. Damit ist der Ölverbrauch als deutlich zu hoch anzusehen. Dies ist zwischen den Parteien auch unstreitig. Außerdem wurde festgestellt, dass die Ursache für den erhöhten Ölverbrauch in einem bereits zum Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger vorhandenen Motorschaden zu suchen ist. Gemäß Paragraf 439 BGB kann der Kläger wegen des Mangels des gekauften Fahrzeuges die Lieferung eines neuen, mangelfreien Pkw verlangen. Entgegen der Auffassung der Beklagten und der Streitverkündeten muss er sich nicht mit der Reparatur des gekauften Fahrzeuges durch Einbau eine neuen Motors zufrieden geben.
geschrieben von auto.de/vle veröffentlicht am 29.11.2011 aktualisiert am 29.11.2011
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