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Verschweigt ein Autohändler seinem Kunden eine ungewöhnlich lange Zeitspanne zwischen Produktionsdatum und Erstzulassung eines Pkw, kann der Käufer den Vertrag anfechten.
Beim Kauf eines Gebraucht- oder Vorführwagens fällt meist der Blick in der Zulassungsbescheinigung auf den Eintrag „Tag der ersten Zulassung“. Doch dies ist gar nicht das allein Entscheidende. Der Zeitpunkt der Herstellung des Fahrzeugs ist von besonderer Bedeutung, wie verschiedene Gerichtsentscheidungen deutlich machen. In einem vom Oberlandesgericht Oldenburg (OLG) entschiedenen Fall hatte ein Kunde einen Vorführwagen gekauft, der vom Autohaus am 28.12.2000 erstmals zugelassen worden war. Als er gut drei Jahre später ein neues Auto kaufen und seinen Wagen in Zahlung geben wollte, wurde er in den Verkaufsverhandlungen jedoch darauf hingewiesen, dass sein Wagen bereits Anfang 1998 hergestellt worden war und die Produktion dieser Version noch im gleichen Jahr ausgelaufen war.
Der Kunde erklärte daraufhin die Anfechtung des ursprünglichen Kaufvertrages gegenüber seinem Ford Händler wegen arglistiger Täuschung.
Wird jemand bei einem Vertrag arglistig getäuscht, kann der Vertrag binnen der Frist von einem Jahr angefochten werden. Diese Anfechtungsfrist beginnt nicht mit dem Kaufzeitpunkt. Vielmehr beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, an dem der Geschädigte Kenntnis von der arglistigen Täuschung erlangt hat.
Dem Gericht erschien glaubhaft, dass der Autofahrer erst mit dem Kauf des neuen Wagens von dem Alter des Fahrzeugs erfahren hatte. Zwar war auch im Fahrzeugbrief eine Erklärung der Ford Werke vom 4.2.1998 enthalten. Das Gericht hielt dem Betroffenen aber zugute, dass ein Laie in der Regel daraus keine Rückschlüsse ziehen könne.
Es kann nach Ansicht der Richter zwar als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass der Tag der ersten Zulassung nicht mit dem Tag der Herstellung gleich zu setzen ist und zwischen den beiden Zeitpunkten einige Wochen oder gar Monate liegen können. Die in diesem Fall vorliegende ungewöhnlich lange Zeitspanne hätte aber einen Hinweis des Verkäufers nötig gemacht. (OLG Oldenburg 6 U 155/05 DAR 2007,213, siehe auch OLG Oldenburg, Hinweisbeschluss v. 08.01.2007 15 U 71/06 DAR 2007, 212).
geschrieben von mid/win veröffentlicht am 22.05.2007 aktualisiert am 22.05.2007
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