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Eltern haften nicht in jedem Fall für ihre Kinder. Das geht aus zwei Urteilen des Bundesgerichtshof (BGH) hervor, deren Grundlage die Zerstörungstour zweier Kinder auf einem Parkplatz war.
Im entschiedenen Fall hatte eine Mutter ihren fünfeinhalbjährigen Sohn gemeinsam mit einem achtjährigen Freund unbeaufsichtigt auf einem Spielplatz spielen lassen. Beide waren daraufhin auf Entdeckungstour auf einen benachbarten Parkplatz gegangen, wobei sie im Spiel 17 Autos mit einer Glasscherbe zerkratzten. In der Frage der Haftung unterschieden die Richter zwischen beiden Kindern.
Selbstverständlich können auch kleinere Kinder über einen gewissen Zeitraum unbeaufsichtigt bleiben, um auf einer ruhigen Seitenstraße, einem Sportgelände oder einem Spielplatz zu spielen. Allerdings müssen regelmäßige Kontrollen im Abstand von 15 bis 30 Minuten stattfinden. Auch bei unauffälligen Kindern muss immer mit gewissen Streichen gerechnet werden. Die Mutter des Fünfjährigen muss also für die Schäden an den Autos aufkommen, allerdings ohne Beteiligung der Mutter/Eltern des achtjährigen Max. Dort nimmt der BGH eine andere Wertung vor: In diesem Alter gehen die Kinder oftmals bereits allein zur Schule und genießen deshalb einen größeren Freiraum. Das reduziert die Aufsichtspflicht der Eltern und damit auch ihre Haftung (BGH, Az.: VI ZR 51/08 ZfS 2009, 492 und VI ZR 198/08// ZfS 2009, 495).
geschrieben von auto.de/(win/mid) || Fotos: Deutscher Verkehrssicherheitsrat e. V., Bonn; DEVK/ww-press veröffentlicht am 30.06.2010 aktualisiert am 30.06.2010
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Eines ist bei dieser Meldung nicht ganz klar, und ich glaube, daß sich genau an diesem Punkt die Diskussionen entzünden. Tatsache ist, daß ein kleines Kind von gerade mal fünf Jahren an die Hand der Mutter gehört, bzw. auf dem Spielplatz der Sichtkontakt zum Kind nicht abreißen darf. Das ist bei einem Achtjährigen natürlich etwas anders. Die hier doch schon erheblich größere Selbständigkeit verlangt keine permanente Begleitung mehr. Insofern ist das Urteil korrekt, daß die Mutter hier nicht wegen Vernachlässigung der Aufsichtspflicht belangt werden kann. Aber geht es denn hier überhaupt um diesen Punkt? Die geschädigten Autofahrer haben doch wohl die Eltern auf Schadenersatz verklagt, und nicht auf Bestrafung wegen Vernachlässigung der Aufsichtspflicht. Und diese Schadenersatzpflicht bleibt auch bei einem 13- oder 15-jährigen Kind bestehen. Das Kind kann in der Tat nicht bestraft werden. Aber die Schadenersatzpflicht der Eltern bleibt. …….. Wolli
Hallo?
Und was ist mit dem Autofahrern, die nun auf den Schaden sitzen bleiben?
Heutzutage ist niemand mehr für etwas verantwortlich!
Wenn ich Kinder in die Welt setze, muss ich mich um sie kümmern und so erziehen, dass soetwas nicht passiert. Falls doch, muss ich die Verantwortung dafür übernehmen, oder nicht?
Wäre das Urteil auch so ausgegangen, wenn ein Acht- und ein Neun-Jähriger das Auto von einem dieser weltfremden BGH-Richter so richtig schön und gründlich zerkratzt hätten ??
Sind da einige sogenannte Richter mit weniger Rechtsempfinden als der Durchschnittsbürger nicht "full of it" ??
Mit gesundem Rechtsempfinden und "Urteilen im Namen des Volkes"" haben derartige juristische Verirrungen jedenfalls Nichts zu tun !
Das BGH-Urteil ist ganz schön "heftig" für die Mutter von dem 5-jährigen Jungen.
Aber wäre dies auch so ausgegangen, wenn in diesem Fall auch eine Mittäterschaft von dem 8-Jährigen feststellbar (gewesen) wäre?
Das z.B. der 8-jährige Junge den 5-Jährigen dazu angestiftet hat. Entweder durch vor machen oder gar "Wettenmäßig: "Wer von uns (ihnen) die meisten Autos zerkratzthat gewonnen!"
Also, vorstellbar wäre dies doch, da die Beiden ja befreundet sind / waren!
Das BGH-Urteil ist ganz schön "heftig" für die Mutter von dem 5-jährigen Jungen.
Aber wäre dies auch so ausgegangen, wenn in diesem Fall auch eine Mittäterschaft von dem 8-Jährigen feststellbar (gewesen) wäre?
Das z.B. der 8-jährige Junge den 5-Jährigen dazu angestiftet hat. Entweder durch vor machen oder gar "Wettenmäßig: "Wer von uns (ihnen) die meisten Autos zerkratzthat gewonnen!"
Also, vorstellbar wäre dies doch, da die Beiden ja befreundet sind / waren!
Comments are closed.
Wolfgang Fleu
Juli 12, 2010 um 2:13 am UhrHallo Jogi! Den Ausführungen deiner Zitate nach zu urteilen scheint sich die Praxis der Rechtsprechung in diesen Fällen meines Erachtens wirklich massiv gegen das natürliche Rechtsempfinden zu richten. Auch wenn, wie du ja belegt hast, der Gesetzgeber hier Schuldfrage und Schadenersatz miteinander verknüpft und nicht trennt, kann ich es trotzdem nicht verstehen. Hierfür braucht man wahrscheinlich ein kommentiertes BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Aber ist dann der Abschluß einer Haftpflichtversicherung (für kleine Kinder) überhaupt sinnvoll, wenn nach solchen Urteilen die Versicherung garnicht zahlen wird? …….. Wolli