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Von Victoria Lewandowski Auch beim Inserieren von Gebrauchtwagen im Internet gilt das Wettbewerbsrecht. Das Einsortieren des Angebots in der falschen Rubrik allein bedeutet aber noch keinen Verstoß, wie der Bundesgerichtshof (BGH) nun festgestellt hat.
In dem verhandelten Fall hatte ein Verkäufer seinen gebrauchten BMW 320d Kombi bei einer Online-Plattform in der Kilometerstands-Rubrik „bis 5.000 Kilometer“ eingestellt. Bereits in der Überschrift wies er aber darauf hin, dass der Wert lediglich für den 1.260 Kilometer zuvor eingebauten Austauschmotor gelte. Die Gesamtfahrleistung des Autos wies er mit 112.970 Kilometern aus. Eine andere Autoverkäuferin klagte daraufhin wegen Irreführung der Verbraucher und Wettbewerbswidrigkeit.[foto id=“383806″ size=“small“ position=“right“]
Das Landgericht Freiburg und das Oberlandesgericht Karlsruhe hatten der Klage zunächst stattgegeben. Nach Meinung der beiden Vorinstanzen verschaffte sich der Beklagte trotz der Korrektur des Kilometerstandes im eigentlichen Verkaufsangebot gerade gegenüber Mitbewerbern einen relevanten Vorteil.
Der BGH sah das jedoch anders und wies die Klage nun endgültig zurück. Zwar liege in der Einordnung in die unrichtige Rubrik eine unwahre Angabe. Sie sei jedoch in diesem Fall nicht geeignet, das Publikum irrezuführen, da sich die korrekte Laufleistung ohne weiteres aus der Überschrift des Angebots ergebe. (Az.: I ZR 42/10)
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geschrieben von auto.de/vle veröffentlicht am 11.10.2011 aktualisiert am 11.10.2011
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Ein wenig Irreführung ist es schon …….aber mein Kompliment….bis zum BGH zu gehen.
Ich hatte den Mut nicht……aber um so besser wenn jemand den professionellen Abmahnern aus Freiburg das Handwerk legt!
Sucht ein Kunde ein Fahrzeug mit ATM in der Rubrik "unter 5.000 km"? Ehrlich gesagt, nein!
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Gast auto.de
Oktober 11, 2011 um 5:06 pm UhrHoffentlich kostet die ganze Geschichte den Freiburger Autohändler richtig viel Geld