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Wann gilt ein Neufahrzeug als sogenanntes „Montagsauto“? Mit dieser Frage hat sich jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) befasst. Juristisch ist dies deshalb von Bedeutung, weil in diesem Fall Nachbesserungen und Reparaturen unzumutbar sind und der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten kann. Laut dem BGH ist hierbei entscheidend, ob anzunehmen ist, dass ein Fahrzeug wegen seiner herstellerbedingten Qualitätsmängel und Fehleranfälligkeit insgesamt mangelhaft ist und auch zukünftig nicht frei von Mängeln sein wird.
Im Vorfeld hatte ein Wohnmobil-Käufer wegen zahlloser Mängel die Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich der Wertminderung und die Erstattung aufgewendeter Gutachterkosten gefordert. Das Fahrzeug hat der Kläger 2008 zum Preis von 133.743 Euro gekauft und im April 2009 erhalten. Danach war es mehrfach zur Durchführung von Garantiearbeiten in der Werkstatt gewesen. Insgesamt waren über 35 Mängel aufgetreten, wie schief sitzende Abdeckkappen, eine lose Stoßstange oder das Lösen der Toilettenkassette aus der Haltung während der Fahrt. 2011 wollte der Käufer schließlich aufgrund der Vielzahl der Mängel vom Kaufvertrag zurücktreten . Dies lehnte die Beklagte ab und bot weiterhin die Beseitigung der Mängel an. Die Klage des Käufers scheiterte in mehreren Instanzen. Das Berufungsgericht hat im vorliegenden Fall eine Fristsetzung zur Nacherfüllung und damit der Beseitigung der Mängel durch den Verkäufer als zumutbar angesehen. Zwar seien zahlreiche Mängel innenhalb eines kurzen Zeitraums aufgetreten, bei der überwiegenden Anzahl handle es sich jedoch um Bagatellprobleme. Diese betreffen nicht die technische Funktionsfähigkeit des Fahrzeugs, sondern dessen Optik und Ausstattung. Das Gericht hat den Mängeln lediglich einen „Lästigkeitswert“ beigemessen. Der VIII. Zivilsenat des BGH bezeichnet dieses Urteil als „rechtsfehlerfrei“ und stimmt ihm damit zu (Az. VIII ZR 140/12).
geschrieben von global-press veröffentlicht am 05.02.2013 aktualisiert am 05.02.2013
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