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Fahrgäste haben einen Anspruch darauf, von Taxen befördert zu werden. Das gilt aber nicht in jedem Fall. In einem vom Oberlandesgericht Hamburg entschiedenen Fall hatte ein Taxifahrer einen Mitfahrer abgelehnt, der auf Kartenzahlung bestand.
Das Kartenlesegerät im betreffenden Taxi war jedoch defekt. Daraufhin erließ die zuständige Behörde einen Bußgeldbescheid, der in der ersten Klageinstanz Bestand hatte.
Zu Unrecht, wie das OLG Hamburg befand: Zwar existiere eine Beförderungspflicht, nicht jedoch ein Anspruch auf eine bestimmte Zahlungsweise. Da das Gerät zum betreffenden Zeitpunkt defekt war, konnte der verhinderte Fahrgast nicht auf Kartenzahlung bestehen (AZ 2-32/10 RB).
geschrieben von auto.de/sp-x veröffentlicht am 19.01.2011 aktualisiert am 19.01.2011
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