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Der Begriff „Vorführwagen“ enthält keine Aussage über das Alter des Fahrzeugs. So entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 15. September 2010 (Az. VIII ZR 61/09). Der Begriff lässt keinen Rückschluss auf das Herstellungsdatum zu.
Im verhandelten Fall hat der Kläger im Juni 2005 ein als Vorführwagen genutztes Wohnmobil von einem Händler gekauft. Im geschlossenen Kaufvertrag wurde ausdrücklich die Bezeichnung „Vorführwagen“ festgehalten. Das Fahrzeug wurde tatsächlich nur für Vorführungszwecke genutzt, die Kilometerlaufleistung belief sich auf nur 35 Kilometer. Nach dem Erwerb des Fahrzeugs hat der Käufer jedoch zufällig herausgefunden, dass der verwendete Aufbau des Reisemobils bereits zwei Jahre alt gewesen ist. Unter Berufung darauf erklärte er im März 2007 den Rücktritt vom Kaufvertrag. Mit seiner Klage forderte der Käufer die Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 64 000 Euro. Nachdem ds Landgericht der stattgegeben hatte, wies das Oberlnadesgericht auf die Berufung des Verkäufers hin die Klage schließlich ab. Auch der BGH erkannte keinen Sachmangel, der dem Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigen würde.
Weil ein als „Vorführwagen“ bezeichnetes Kraftfahrzeug seiner Ansicht nach aber nicht mehrere Jahre alt sein dürfe, wollte er vom Kaufvertrag zurücktreten. Der Händler verweigerte eine Rückabwicklung, woraufhin der Käufer klagte. Die ersten beiden Instanzen gaben jedoch dem Verkäufer recht, was der Bundesgerichtshof im Revisionsverfahren nun bestätigte: Die Bezeichnung „Vorführwagen“ enthält keine Aussage über das Alter oder die bisherige Nutzungsdauer eines Fahrzeugs. Das Alter sei daher kein Sachmangel, der einen Rücktritt rechtfertige. Unter einem Vorführwagen sei lediglich ein gewerblich genutztes Fahrzeug zu verstehen, das einem Neuwagenhändler im Wesentlichen zum Zwecke der Vorführung, Besichtigung und Probefahrt dient. Obwohl die meisten Vorführwagen nur für kurze Probefahrten genutzt werden, sei der Rückschluss falsch, dass es sich dabei stets um ein neues Auto handele (BGH, Urteil vom 15. September 2010, Az. VIII ZR 61/09).
geschrieben von auto.de/VLE veröffentlicht am 21.09.2010 aktualisiert am 21.09.2010
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Gast auto.de
September 30, 2010 um 11:05 am UhrNaja, wie "dumm" muss man denn sein wenn man 64 000 EURO ausgibt ohne vorher mal zu prüfen, welches BJ das Mobil hat (wenn einem das anscheinend so wichtig ist) automarkus