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Bei einer Ausfahrt gilt die übliche „Rechts-vor-links-Regel“ nicht, denn der fließende Verkehr hat Vorrang. Dies hat das Oberlandesgericht München in einem Urteil bekräftigt. Die Einordnung als Ausfahrt hängt von äußeren Merkmalen ab; sie führt in der Regel zu einem Grundstück oder Parkplatz und hat keinen Straßennamen.
In dem verhandelten Fall stieß eine Autofahrerin beim Verlassen eines Parkplatzes mit einem auf der Straße fahrenden Pkw zusammen. Die Klägerin behauptete, dass sie Vorfahrt hatte, da sie für den anderen Autofahrer von rechts gekommen sei. Sie berief sich dabei darauf, dass die Ausfahrt nicht durch eine abgesenkte Bordsteinkante abgegrenzt war und sie diese daher als normale Straße bewertet hatte.
Die Richter stimmten der Klägerin nicht zu. In diesem Fall habe die Ausfahrt nicht dem fließenden Verkehr gedient, zitiert der Deutsche Anwaltverein (DAV) das Oberlandesgericht München. Dass sie nicht durch eine Bordsteinkante abgegrenzt war, sei nicht ausschlaggebend. Man könne vom Vorfahrtsberechtigten nicht verlangen, vor jeder nicht eindeutig zu identifizierenden Grundstücksausfahrt stehen zu bleiben (Oberlandesgericht München, AZ: 10 U 4845/08).
geschrieben von (al/mid) veröffentlicht am 14.08.2009 aktualisiert am 14.08.2009
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VOELLIG DUSSELIG AUF EINE VORFAHRT ZU BESTEHN!
In 40721 Hilden, Tiefgarage am Rathaus haben die ausfahrenden Fahrzeuge
Vorfahrt gegenüber den normalem Verkehr.
Die Rathauspfeifen müssen sich wahrscheinlich erst auf den Verkehr einrichten.
Toll was!!!!
Dieses Urteil ist zu Begrüßen. In meiner Stadt hat eine Discounterkette vor dem Laden einen riesen Parkplatz mit Grundstücksausfahrt zu einer Hauptstraße.
Ich habe es schon sehr oft selbst erlebt das die ausfahrenden Fahrzeuge sogar noch auf ihre Vorfahrt drängen obwohl sie eigentlich warten müssen.
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Gast auto.de
September 10, 2009 um 7:26 pm UhrVersuchen konnte Sie es ja 😉