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Von Victoria Lewandowski Das Thüringer Oberlandesgericht (OLG) urteilte, dass ein kleiner Mangel an einem Neuwagen nicht ausreicht, um vom Kaufvertrag zurück zu treten. In solchen Fällen wäre lediglich eine Minderung des Kaufpreises möglich, so das OLG. Der Käufer des Fahrzeuges legte Klage beim Bundesgerichtshof ein, die Revision wurde jedoch jüngst zurück gewiesen (Az. VIII ZR 320/09).
Im konkreten Fall hatte der Käufer eines Porsche Cayenne im Wert von knapp 70.000 Euro bemängelt, dass die im Kaufvertrag vereinbarte Sonderausstattung „automatisch abblendbare Innen- und Außenspiegel” an seinem Wagen fehlte. Er wollte deshalb sein Geld zurück.[foto id=“368673″ size=“small“ position=“right“]
Das Thüringer Oberlandesgericht hatte entschieden, dass die fehlende Sonderausstattung aufgrund seines Bagatellcharakters nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Bei einem solch geringen Mangel überwiege das Verkäuferinteresse. Der Käufer könne nicht auf Vertragsauflösung pochen, urteilte der Erste Zivilsenat des OLG laut Az. 1 U 389/09.
Eine „unerhebliche Pflichtverletzung” des Verkäufers liege vor, wenn der Fahrzeugwert um weniger als ein Prozent geschmälert sei. Im Fall des Porsche-Käufers habe der Aufpreis weit unter einem Prozent gelegen und die gewünschte Technik nicht nachgerüstet werden können.
geschrieben von auto.de/victoria lewandowski veröffentlicht am 19.07.2011 aktualisiert am 19.07.2011
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Den Gerichten sei Dank ! Nun kann der Verkäufer schlampern wie er will solange das fehlende Sonderzubehör fehlt und nicht zu teuer ist hat der Kunde zu kuschen. Es ist nur zu wünschen, dass den Richtern hoffentlich bald einmal ähnliches widerfährt – aber die fahren vermutlich alle nur Dienstautos. Merke : Recht hat mit Gerechtigkeit wenig zu tun.
…. na dann mal viel spass beim tausch von nicht-abblendbaren Innen- und Außenspiegel auf abblendbaren Innen- und Außenspiegel: glaubt eigentlich wirklich irgendwer, daß eine Porsche-Werkstatt dafür weniger als € 700 berechnen würde?
Ich habe einen neuen X-TRAIL gekauft . Erwurde mit XENON Licht bestellt und
berechnet.
Das gelieferte Fahrzeug war mit HALOGEN Lampen ausgestattet. Ein Umbau war
NICHT möglich. Das Auto wurde umgetauscht und die von mir gefahrenen KM.( 3 Td.)
in Rechnung gestellt. Alles o.k.!
mfG. Rudi Hartmann
Also, wenn ich etwas bestelle und der Verkäufer nimmt die Bestellung an, bestehe ich auf Erfüllung dieses Vertrages. Nach diesem Urteil kann wohl nur auf die Kulanz des Händlers hoffen?
Meines Erachtens ist ein abblenbarer Innen- und Außenspiegl ein gravierender Mangel. Aber trotzalledem ist die Entscheidung des OLG korrekt, da es sich um ein Bagatellbetrag von unter 1 Prozent handelt.
Comments are closed.
Michael Senger
August 4, 2011 um 7:51 pm UhrAlso ich finde..Kulanz des Händlers ist hier in jedem Fall richtig!