Recht: Bei Flugannullierung richtet sich Entschädigung nach Zielort

Bei einer Entschädigung wegen eines annullierten Fluges müssen neben der Entfernung zum Zielort auch mögliche Anschlussflüge berücksichtigt werden. Kann der Reisende sie wegen der Annullierung nicht erreichen, entsteht dadurch ein weiterer Ausgleichsanspruch. Dies hat nun der Bundesgerichtshof entschieden.

Im verhandelten Fall haben ein Passagier und eine niederländische Fluggesellschaft über eine mögliche Entschädigung gestritten. Ein Flug von Berlin nach Amsterdam ist rund zwei Stunden vor der Abflugszeit annulliert worden, der Passagier konnte dadurch seinen Anschlussflug in der niederländischen Hauptstadt nicht wahrnehmen. Erst einen Tag später wurde er mit Umsteigen in Amsterdam an seinen gewünschten Zielort geflogen. Deshalb wollte er Entschädigungsansprüche geltend machen, die ihm nach der sogenannten Europäischen Fluggastrechteverordnung auch zustehen.

Der Bundesgerichtshof hat nun erstmals definiert, woran sich die Ansprüche genau bemessen. Demnach ist nicht nur die Entfernung zum Zielort des annullierten Zubringerfluges entscheidend, sondern im Falle von direkten Anschlussflügen auch die weiteren Zielorte, an denen der Fluggast verspätet ankommt (BGH, Urteil vom 14. Oktober 2010, Az. Xa ZR 15/10).

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