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Eine frühere Kurzzulassung eines Pkw muss nicht zwingend im Kaufvertrag aufgeführt sein. Das Oberlandesgericht Brandenburg hat entschieden, dass eine kurzzeitige Anmeldung beispielsweise für die Verbesserung der Zulassungszahlen des Händlers keinem tatsächlichen Nutzen entspricht und beim Verkauf eines älteren Fahrzeuges keine Rolle spielt.
Beim verhandelten Fall hatte „Autohaus Online“ zufolge der Käufer eines gebrauchten Ford Mondeo Klage eingereicht, weil im Kfz-Brief neben dem unmittelbaren Vorbesitzer ein Mitarbeiter des Händlers als weiterer Besitzer eingetragen war. Im Kaufvertrag war der zweite Vorbesitzer nicht erwähnt
(Az: 4 U 68/06).
mid/sas
geschrieben von veröffentlicht am 22.08.2007 aktualisiert am 22.08.2007
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