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Erkrankt ein Arbeitnehmer längerfristig, sodass auch die sechswöchige Entgeltfortzahlung abgelaufen ist, hat er keinen Anspruch mehr auf die private Nutzung seines Dienstwagens. Auf ein entsprechendes Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hat jetzt der Arbeitgeberverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen (AGAD) hingewiesen.
Nach Auffassung des BAG ist die Gebrauchsüberlassung eines Pkw zur privaten Nutzung eine zusätzliche Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung ist. Da die Dienstwagenüberlassung steuer- und abgabenpflichtiger Teil des Arbeitsentgelts und damit Teil der Arbeitsvergütung ist, werde sie regelmäßig nur so lange geschuldet, wie der Arbeitgeber überhaupt Arbeitsentgelt zu zahlen hat. Dies sei für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, für die keine Entgeltfortzahlungspflicht mehr nach Pragraph 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) besteht, nicht der Fall.
Geklagt hatte ein Bauleiter, dem ein Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt worden war. Im Arbeitsvertrag war dazu nur geregelt worden, dass er die Versteuerung des geldwerten Vorteils zu übernehmen habe und im Falle der Freistellung den Dienstwagen zurückzugeben sei. Der Angestellte war von März 2008 bis einschließlich 14. Dezember 2008 arbeitsunfähig erkrankt. Sein Entgeltfortzahlungsanspruch endete zum 13. April 2008.
Im November 2008 forderte der Arbeitgeber den Dienstwagen schließlich zurück und überließ ihn dem Bauleiter erst nach Genesung und Wiederaufnahme der Arbeit erneut. Für den „Entzug“ des Dienstwagens verlangte dieser anschließend Schadenersatz. Die Klage blieb jedoch in allen drei Instanzen erfolglos.
geschrieben von auto.de veröffentlicht am 05.07.2011 aktualisiert am 05.07.2011
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