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Wer die Lieferung von Waren schuldet, so haftet er für vorhersehbare Engpässe bei der Belieferung durch die eigenen Sublieferanten aus Verschulden. Es ist allerdings rechtlich zulässig, in den eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gegenüber Unternehmern und Verbrauchern einen „Selbstbelieferungsvorbehalt” zu vereinbaren, denn mit der Klausel „Selbstbelieferung vorbehalten” möchte der Verwender sich vom Vertrag lösen können, wenn der Verkäufer selbst vom Lieferant nicht beliefert wird. Zu diesem Ergebnis kamen die Richter des Oberlandesgerichts Stuttgart (OLG) in einem Urteil (Az. 3 U 136/10).
Der Fall schilderte sich wie folgt. Ein Autohandel bestellte im Februar 2009 bei einem ausländischen Importeur zehn Fahrzeuge. Die Lieferung an den Händler blieb aus und so verklagte dieser den Importeur auf Schadensersatz.
Der beklagte Importeur präsentierte seine AGB’s in denen es heißt: „Werden wir selbst nicht beliefert, […] werden wir von unserer Leistungspflicht frei und können vom Vertrag zurück treten […]“. Auf dieser Grundlage hatte bereits das Landgericht als Vorinstanz mit Urteil vom 24. Juni 2010 die auf Zahlung von 22.567,22 Euro Schadensersatz gerichtete Klage abgewiesen. [foto id=“391747″ size=“small“ position=“right“]Zwar sei ein Kaufvertrag abgeschlossen worden, so das Landgericht, aber aufgrund der Selbstbelieferungsklausel, welche in den AGB’s enthalten war, habe der Autohändler allerdings zu Recht vom Kaufvertrag zurücktreten können. Die Berufung des Händlers gegen dieses Urteil des Landgerichtes blieb nun vor dem Oberlandesgericht Stuttgart erfolglos. Die Berufung wurde vollumfänglich zurückgewiesen.
Für den Automobilhandel bedeutet das in der Praxis, dass die Autohäuser ihre AGB überprüfen sollten. Der sogenannte Selbstbelieferungsvorbehalt sollte darin enthalten sein. Anderenfalls droht dem Verkäufer gegenüber der Kundschaft die Haftung wegen Nichterfüllung des Kaufvertrages, wenn die erwartete Ware ausbleibt. Auch sollte die verbindliche Bestellung eines Pkw erst unterschrieben, wenn die Lieferung des Fahrzeuges in „trockenen Tüchern” ist.
In seinem Urteil bestätigte das Oberlandesgericht Stuttgart zunächst, dass ein Kaufvertrag wirksam geschlossen worden sei. Daneben war streitentscheidend, ob die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten zum Selbstbelieferungsvorbehalt wirksam war. Denn nur dann konnte die beklagte Importfirma ja wirksam von den Fahrzeugkäufen zurücktreten. Diese Wirksamkeit wiederum würde Ansprüche auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung gegenüber der Importfirma zunichtemachen.
geschrieben von auto.de/vle veröffentlicht am 29.11.2011 aktualisiert am 29.11.2011
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