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Löst sich zwei Tage nach einem heftigen Sturm durch eine Böe ein Plakat und beschädigt ein Fahrzeug, muss der Aufsteller den dadurch entstehenden Schaden ersetzen.
Laut ARAG wird die Verkehrssicherungspflicht des Plakataufstellers verletzt. Insbesondere nach einem außergewöhnlichen Naturereignis hat der Aufstellers nach einem Urteil des Landgerichts Bonn die Pflicht, eine gesonderte Kontrolle durchzuführen (LG Bonn. Az: 5 S 180/07).
geschrieben von mid/niza veröffentlicht am 11.03.2008 aktualisiert am 11.03.2008
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