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Fahrradfahren liegt im Trend. Wer sich einen neuen Drahtesel anschaffen will, ist gut beraten, auf einer Probefahrt zu testen, ob das Traum-Velo auch zu einem passt. Wenn es auf der Proberunde aber dann plötzlich kracht, ist die Ratlosigkeit oft groß. Frage Nummer eins: Wer kommt für den entstandenen Schaden auf?
„Kunden sind nicht schadensersatzpflichtig, wenn die Beschädigung mit den typischen Gefahren einer Probefahrt in Zusammenhang steht und ihnen nur leichte Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann“, erläutert ADFC-Rechtsreferent Roland Huhn. Diese Regelung, die vom Bundesgerichtshof (BGH) ursprünglich für den Automobilbereich aufgestellt worden ist, lässt sich nach Ansicht von Juristen auch auf Probefahrten mit dem Fahrrad übertragen.
Man kann nicht davon ausgehen, dass Kaufinteressenten mit den Besonderheiten des jeweiligen Modells vertraut sind. Andererseits wollen sie gerade bei einer Probefahrt die Fahr- und Handling-Eigenschaften testen, wodurch sich das Risiko eines Unfalls erhöht. Dies, so die Auffassung des BGH, ist dem Händler auch bekannt und wird von ihm in Kauf genommen. Unter Abwägung der Interessen von Käufer und Verkäufer sei [foto id=“363253″ size=“small“ position=“left“]eine Haftung der Kunden für leicht fahrlässige Schäden daher stillschweigend ausgeschlossen (AZ.: BGH VIII ZR 35/71). Um auf der sicheren Seite zu sein, empfiehlt der Fahrradclub, vor der Probefahrt mit dem Händler unbedingt einen schriftlichen Haftungsverzicht zu vereinbaren.
Anders verhält es sich, wenn sich der Kaufinteressent bei seiner Probefahrt, etwa durch einen Sturz, selbst verletzt hat. Dann ist er in erster Linie selbst für den Schaden verantwortlich, es sei denn, er kann nachweisen, dass ein technischer Mangel oder Wartungsfehler verantwortlich für den Unfall gewesen ist. In diesem Fall haftet der Händler oder Hersteller.
geschrieben von auto.de/(mah/mid) veröffentlicht am 14.06.2011 aktualisiert am 14.06.2011
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