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Bei einem Totalschaden muss sich der geschädigte Pkw-Halter mit dem Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert zufrieden geben, auch wenn der Wagen nicht verkauft, sondern weiterhin benutzt wird.
Das ist das Resümee einer jetzt veröffentlichten Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) vor folgendem Hintergrund: Jens K. hatte einen unverschuldeten Verkehrsunfall. Das Auto hatte vor dem Unfall einen Wert von 1 800 Euro, der so genannte Wiederbeschaffungswert. Die Reparaturkosten lagen nach dem Unfall weit darüber.
Der Wert des Wagens nach dem Unfall, der so genannte Restwert, lag nach dem Urteil des Sachverständigen bei 500 Euro. Trotzdem war der Wagen noch fahrbereit. Beim Erwerb eines Ersatzwagens hätten ihm von der Versicherung des Schädigers 1 300 Euro zugestanden. 500 Euro hätte er durch den Verkauf des Unfallfahrzeuges erlangt und wäre so auf die Schadenssumme gekommen.
Da K. sich kein Ersatzauto leisten konnte, fuhr er das beschädigte Auto weiter. Die gegnerische Versicherung rechnete aber auf Totalschadenbasis ab und zog ihm vom Wiederbeschaffungswert den Restwert ab. Vermeintlich gestützt durch eine frühere BGH Entscheidung wandte K. ein, dass durch die Weiterbenutzung der Restwert sich lediglich als hypothetischer Rechnungsposten darstelle, der tatsächlich nicht von ihm realisiert worden sei. Deshalb dürfe dieser Betrag sich auch nicht in der Schadensbilanz niederschlagen und abgezogen werden.
Doch der BGH wollte sich im vorliegenden Fall an diese Gedanken nicht erinnern. „Ein Integritätsinteresse hinsichtlich des beschädigten Fahrzeuges könne ihm nicht zugebilligt werden, er müsse sich den Restwert seines Fahrzeugs anrechnen lassen“, so der BGH heute. Da die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um mehr als 30 Prozent übersteigen, muss sich der Geschädigte mit den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert zufrieden geben. (BGH Urt. v. 06.03.2007 – VI ZR 120/06, ZfS 2007, 383).
geschrieben von mid/win veröffentlicht am 28.08.2007 aktualisiert am 28.08.2007
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