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Bei der Anmietung eines Unfallersatzwagens besteht für den Versicherten die Pflicht, das günstigste Angebot zu wählen. Auf eine einschlägige Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) weist jetzt die Zeitschrift „kfz-betrieb“ hin.
In dem verhandelten Fall hatte ein Autofahrer für die Reparaturzeit seines Fahrzeugs ein Auto zum Unfallersatztarif für über 1 000 Euro gemietet. Im Gegensatz zum günstigen Normaltarif für rund 580 Euro muss der Kunde weder Kaution zahlen noch Vorkasse leisten. Die gegnerische Haftpflichtversicherung erstatte jedoch mit Hinweis auf den Normaltarif lediglich die 580 Euro. Eine Klage des Geschädigten lehnte der BGH mit dem Hinweis auf die Schadensminderungspflicht ab. Der Mieter hätte entweder den günstigeren Tarif wählen oder die Versicherung des Unfallgegners zur Vorkasse auffordern müssen, so die Richter. Zumindest dann, wenn dies ohne besondere Einschränkung der Lebensführung möglich sei. (Az.: VI ZR 36/06).
mid/sas
geschrieben von veröffentlicht am 29.05.2007 aktualisiert am 29.05.2007
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