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Keinen Anspruch auf einen Ersatzwagen nach einem unverschuldeten Verkehrsunfalls haben unter Umständen Halter von zwei oder mehr Fahrzeugen. Auch die so genannte Nutzungsausfallentschädigung wird nicht gezahlt, wenn ein Zweitwagen oder -Motorrad zur Verfügung steht.
Finanzielle Leistungen oder Mietwagen während der Reparatur setzen nämlich voraus, dass der Geschädigte auf das beschädigte Auto angewiesen ist. Kann er dagegen auf den Zweitwagen der Familie ausweichen, hat er nach Ansicht des Brandenburgischen Oberlandesgerichts keine spürbare Beeinträchtigung.
Wird der Zweitwagen jedoch von der Ehefrau oder einem Familienmitglied laufend genutzt, ist er belegt und bleibt bei der Gesamtbewertung unberücksichtigt. Keinen Ersatz gibt es aber bei Beschädigung des Hobbymotorrads oder Cabrios, das neben dem „Alltags“-Auto gehalten wird.
Denn in solch einem Fall steht das „Hauptfahrzeug“ als Alternative zur Verfügung; wird dieses beschädigt, wird vom Betroffenen erwartet, auf Motorrad oder Cabrio zurückzugreifen (Brandenburgisches OLG; Az.: 12 U160/06, SVR 2007, VII).
mid/win
geschrieben von veröffentlicht am 17.07.2007 aktualisiert am 17.07.2007
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