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Beim Öffnen der Autotür zum Aussteigen ist ein sorgfältiges Umschauen nötig. Doch gleichzeitig hat der Insasse sich auch zu beeilen. Das musste ein Autofahrer vor dem Kammergericht Berlin erfahren. Er verlor während des Aussteigens seinen Schlüssel im Wageninneren. Als er bei geöffneter Tür danach kramte, rammte ein herannahendes Fahrzeug sein Auto.
Der Fahrer des geparkten Fahrzeugs klagte auf Schadensersatz. Laut dem Deutschen Anwaltverein (DAV) ohne Erfolg. Die Tür darf nicht länger als unbedingt nötig offen gelassen werden, so die Richter. Wer etwas sucht oder noch eine Tasche mitnehmen möchte, muss dies von der Beifahrerseite aus tun. Den Fahrer eines vorbeifahrenden Autos trifft beim Touchieren des Autos keine Schuld, wenn er mindestens 50 Zentimeter Seitenabstand einhält (Az: 12 U 185/08).
geschrieben von (hw/mid) veröffentlicht am 28.10.2009 aktualisiert am 28.10.2009
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