Recht: Belebte Kreuzung muss bei Schnee geräumt werden

Eine Fußgängerin wollte bei winterlichen Witterungsverhältnissen eine mit Ampeln versehene Kreuzung queren. Die Straße selbst war gestreut. Der Übergang von der Straße beim Fußgängerüberweg zum Bürgersteig hin war dagegen völlig vereist und durch festgefrorene Trittspuren zudem sehr holperig. Die Frau stürzte und verletzte sich am Ellbogen, weshalb sie zwei Wochen stationär im Krankenhaus behandelt werden musste. Die gesetzliche Krankenkasse übernahm zunächst die Behandlungskosten und forderte dann von der Stadt die Rückerstattung der Kosten.

Damit hatte die Krankenkasse vor dem Landgericht Magdeburg Erfolg. Die Stadt musste laut dem Deutschen Anwaltvereins (DAV) 50 Prozent der Kosten tragen. Die Richter stellten fest, dass die Stadt ihre Streu- und Räumpflicht nicht ausreichend erfüllt habe. Zwar müsse die Stadt nicht alle Straßen und Wege räumen und streuen. Allerdings müssten „verkehrswesentliche Kreuzungen mit lebhaftem Fußgängerverkehr so gestreut werden, dass Bürgersteige und Kreuzungsbereiche gefahrlos benutzt werden könnten“.

Sei der Schnee vereist und lasse sich deswegen nicht mehr ohne Weiteres wegschaufeln, müssten entsprechende andere Maßnahmen ergriffen werden, um ihn zu entfernen. Allerdings sahen die Richter auch bei der Fußgängerin ein Mitverschulden von 50 Prozent. Wenn erkennbar Glatteis vorliege, müsse man entsprechend vorsichtig sein, so die Begründung. Dies sei auch grundsätzlich möglich gewesen, da der sie begleitende Ehemann an der gleichen Stelle nicht gestürzt sei. (Magdeburg, AZ: 10 O 458/10).

 

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