Recht: Benutzungsplicht auch bei schmalen Radwegen

Radfahrer müssen auch dann auf einem ausgewiesenen Radweg fahren, wenn dieser äußerst schmal ist. Das hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden.

Im verhandelten Fall hatte ein Radfahrer geklagt, weil die Stadt München eine Radwegbenutzungspflicht für ein Teilstück der Rosenheimer Straße verhängt hatte. Der Radweg ist an einer Stelle jedoch nur 70 Zentimeter breit. Da ein Fahrradlenker jedoch 60 Zentimeter messe und noch dazu ein Sicherheitsabstand zu einem Geländer eingehalten werden müsse, wollte der Kläger den Weg nicht benutzen. Doch die Richter ließen die Argumente nicht gelten und gaben der Gemeinde recht, da die Straße eine vielbefahrene Hauptverkehrsstraße sei, die durch eine schlecht beleuchtete Unterführung verlaufe.

Aus diesem Grund dürfe die Gemeinde eine Nutzungspflicht für den Radweg verhängen, auch wenn es sich um eine sehr kurze und schmale Radwegstrecke handle, zitiert der „Süddeutsche Verkehrskurier“ die Begründung des Gerichtshofs (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Az. 11 B 08.1892).

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