Ihre persönliche Autoberatung
0800 - 40 30 182
Nach einem Verkehrsunfall streiten Motorradfahrer und die Versicherung des Unfallgegners häufig darüber, in welchem Umfang die beschädigte Schutzbekleidung nebst Helm zu erstatten sei.
Hier hat das Landgericht (LG) Duisburg kürzlich einen klaren Katalog aufgestellt. Schadenersatz auf Basis des Neupreises lehnt das Gericht grundsätzlich ab.
Schutzkleidung nutze sich ab und müsse entsprechend dem Umfang der Nutzung nach entsprechender Zeit ausgetauscht werden.
Ein Helm ist nach Ansicht des Gerichts fünf Jahre einsetzbar. Handschuhe könne man acht Jahre nutzen, Stiefel sechs und der Rückenprotektor halte zwölf Jahre. Zur Berechnung des Zeitwertes und damit des Betrages, den der Schädiger zahlen muss, lässt sich folgende Formel aufstellen. Nach der obigen Regel wird die Restnutzungsdauer errechnet gemessen am Alter der beschädigten Sachen zum Unfallzeitpunkt. Diese Zahl wird mit dem Anschaffungspreis der neuen Kleidung am Unfalltag multipliziert. Der so errechnete Betrag wird durch die Gesamtnutzungsdauer dividiert (LG Duisburg Urteil v. 20.02.2007 – 6 O 434/05 (SVR 2007,181).
mid/win
geschrieben von veröffentlicht am 21.06.2007 aktualisiert am 21.06.2007
Auf auto.de finden Sie täglich aktuelle Nachrichten rund ums Auto. All das gibt es auch als Newsletter - bequem per E-Mail direkt in Ihr Postfach. Sie können den täglichen Überblick zu den aktuellen Nachrichten kostenlos abonnieren und sind so immer sofort informiert.