Recht: Beschädigte Motorradkleidung – Abzug „neu für alt“ gerechtfertigt

Wird ein Motorradfahrer in einen Verkehrsunfall verwickelt, ist durch den unfallbedingten Sturz meist auch seine Motorrad-Schutzkleidung hinüber. Steht ihm ein entsprechender Schadenersatz zu, diskutieren die Gerichte meist die besondere Haltbarkeit der Sachen und verneinen eine Abnutzung. Selbst bei älterer Motorradkleidung erhält der Geschädigte Ersatz auf Neuwertbasis.

Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe geht aber jetzt einen anderen Weg. Selbstverständlich sei die besondere Haltbarkeit von Hose, Jacke und Schuhen zu berücksichtigen. Von einer ewigen Haltbarkeit mit der Folge von Neuwertersatz kann aber nicht ausgegangen werden.

In jedem Fall sei ein, wenn auch zurückhaltender, Abzug vorzunehmen nach dem Verhältnis der unterstellten Haltbarkeit der Sachen und ihrem Alter zum Zeitpunkt des Unfalls. Im entschiedenen Fall zogen die Richter 274,85 Euro und damit 1/6 vom Neupreis von 1 624,85 Euro ab (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.9. 2009//15 U 71/08// ZfS 2010,87//).

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