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An Bussen, die im öffentlichen Verkehr unterwegs sind, müssen gut sichtbar der Name des Betreibers und sein Unternehmenssitz ablesbar sein. Außerdem ist die Aufschrift auf beiden Seiten des Fahrzeugs anzubringen, so das jüngste Urteil des Oberlandesgerichts Hamm. Nur wenige Zentimeter große Schriftzüge zum Beispiel unter den Außenspiegeln genügen demnach nicht. Ein Busunternehmer hatte sich gegen ein Bußgeld wegen nicht ausreichend sichtbarer Angaben gewehrt. Doch die Richter des OLG Hamm bestätigten den Verstoß und damit die Anforderungen für die Betreiber-Aufschrift. „Der Fahrgast soll sich im Interesse eines reibungslosen Betriebsablaufs klar und schnell über das Beförderungsunternehmen informieren können“, erklärt Rechtsanwältin Alexandra Wimmer von der Deutschen Anwaltshotline die Entscheidung der Richter.
geschrieben von auto.de/sp-x veröffentlicht am 10.04.2013 aktualisiert am 10.04.2013
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