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Bezieht sich ein Käufer auf gemeinsam mit dem Verkäufer geführte Telefonate und will damit einen Aufhebungsvertrag begründen, so ist zunächst festzustellen, dass dahingehend der Käufer vor Gericht vollumfänglich darlegungs- und beweisbelastet ist. Kann nicht mit Sicherheit vor Gericht festgestellt werden, dass es zu einer solchen Aufhebungsvereinbarung kam, so geht dies zu Lasten des Käufers. Das Landgericht Stralsund gab der Klage eines Bootverkäufers statt, dass sich der Käufer in Annahmeverzug befindet (AZ: 6 O 290/10).
In dem Fall, kaufte der Beklagte ein Sportboot vom Kläger. Das Boot lagerte winterfest in Kiel. Der Kläger hatte dieses im Sommer 2010 über eine Internetseite angeboten. Auf dieses Angebot hin kontaktierte der Beklagte den Kläger am 23.07.2010. Es fand umgehend ein reger E-Mailkontakt statt. Bereits am 24.07.2010 teilte der Beklagte dem Kläger telefonisch mit, er wolle das Boot kaufen. Als Liefertermin wurde der 25.07.2010 vereinbart.
Vorher sollte der Kaufvertrag noch schriftlich fixiert werden. Samt Unterschrift scannte der Verkäufer das Kaufvertragsformular aus und übersandte dieses Dokument noch am 24.07.2010 per E-Mail-Anhang an den Beklagten. Dieser druckte die Datei wiederum aus, unterschrieb den Ausdruck, scannte diesen erneut ein und mailte die Datei an den Kläger am 24.07.2010 zurück. Die Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 9.750 Euro war bei Lieferung des Sportbootes in Stralsund vereinbart.
Am 25.07.2010 bestand der Beklagte plötzlich auf eine Probefahrt in Kiel. Der Kläger teilte allerdings mit, dass eine solche Probefahrt an diesem Tag nicht erfolgen könne, da das Boot erst ausgewintert werden müsste. Somit teilte der Beklagte dem Kläger noch am 25.07.2010 per E-Mail mit, aufgrund der nicht zustande gekommenen Probefahrt werde er den Kaufvertrag „bis auf Weiteres stornieren“. Am nächsten Tag erklärte er den „Rücktritt“ vom Kaufvertrag, mit Bezug auf die E-Mail vom Vortag.[foto id=“356035″ size=“small“ position=“right“]
Daraufhin verklagte der Verkäufer den potentiellen Käufer zur Abnahme des Sportboots. Weiterhin beantragte der Kläger nach erfolgter Abnahme den Beklagten zu verurteilen, 9.750 Euro nebst 5 Prozent Zinsen an den Kläger zu zahlen. Die Klage war im weitaus überwiegenden Umfange erfolgreich.
Zunächst ging das Landgericht davon aus, dass es zwischen den Parteien am 24.07.2010 zum Abschluss eines Kaufvertrages kam. Allerdings behauptete der Beklagte, man habe in Folge telefonisch am 25.07.2010 die Aufhebung des Kaufvertrages vereinbart und bot hierzu eine Zeugin des Telefongesprächs an. Sie habe dann mitgehört, dass die Klägerseite sich telefonisch dahingehend geäußert habe, „dann lasse man das (Ganze) lieber“.
Die Klägerseite hingegen bekundete ausdrücklich und glaubhaft, dass sie niemals die Aufhebung des Vertrags erklärt habe. Das Landgericht stellte sodann fest, dass die Beklagtenseite für einen solchen Aufhebungsvertrag beweisbelastet ist. Aufgrund der widersprüchlichen Zeugenaussagen verbleibe es bei der Beweisfälligkeit der Beklagtenseite, sodass die Aufhebung des grundsätzlich abgeschlossenen Yachtkaufes nicht nachgewiesen werden konnte.
Allerdings lehnte das Landgericht einen Teil des Zinsanspruches ab. Der Anwalt beantragte nämlich 5 Prozent über dem Basiszinssatz und nicht 5 Prozent-Punkte über dem Basiszinssatz.
geschrieben von auto.de/vle veröffentlicht am 26.04.2011 aktualisiert am 26.04.2011
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