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Das Fahren eines Autos hat einen Mann nun den Schwerbehindertenausweis gekostet. Obwohl er vom zuständigen Amt wegen eines Augenleidens den Vermerk „Bl“ für „hochgradig sehbehindert“ in seinem Behindertenausweis erhalten hatte, fuhr er Auto und wurde erwischt. Eine Untersuchung des Landesblindenarztes ergab, dass der Mann gar keine verminderte Sehfähigkeit hat. Daraufhin entzog ihm das Verwaltungsgericht (VG) Stuttgart den Behindertenausweis und alle damit verbundenen Ansprüche.
Mit dem Vermerk „Bl“ im Schwerbehindertenausweis hat der Ausweisinhaber unter anderem einen Anspruch auf einen Parkausweis für ein Auto, das von einer Begleitperson gefahren werden kann. Als der vermeintlich fast blinde Mann seinen Parkausweis abholte, wurde er dabei laut der ARAG beobachtet, wie er sich selbst hinter das Lenkrad seines Wagens setzte und losfuhr. Eine Observation des Mannes bestätigte, dass dieser immer wieder allein Auto fuhr.
Daraufhin wurde eine Untersuchung beim Landesblindenarzt veranlasst, die seine volle Sehfähigkeit attestierte. Aufgrund dieses Gutachtens wurde die Bewilligung der Blindenhilfe zurückgezogen und bereits gezahlte Leistungen zurückgefordert, was auch den Behinderten- sowie den Parkausweis beinhaltet. Hiergegen klagte der Mann, allerdings ohne Erfolg. Die Richter erklärten die Rücknahme des Ausweises und der finanziellen Unterstützung sowie die Rückforderung bereits geleisteter Zahlungen für rechtmäßig, da das Gutachten des Landesblindenarztes ergeben hatte, dass die Voraussetzungen zur Gewährung einer finanziellen Blindenhilfe von Anfang an gefehlt haben (VG Stuttgart, Az. 12 K 1614/09).
geschrieben von auto.de/(kosi/mid) veröffentlicht am 25.03.2010 aktualisiert am 25.03.2010
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