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Der Besitzer eines von Brandstiftern angezündeten Autos haftet nicht für Schäden an benachbarten Fahrzeugen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einer nun veröffentlichten Entscheidung dargelegt.
In dem verhandelten Fall hatten unbekannte Täter den geparkten Pkw einer Autofahrerin in Brand gesetzt. Aus nicht geklärten Ursachen fing auch ein benachbartes Auto Feuer. Der Eigentümer verlangte von der Halterin und ihrer Haftpflichtversicherung Schadensersatz. Er verwies dabei auf eine grundsätzliche Haftung durch die sogenannte Betriebsgefahr eines Autos; diese greift in vielen Fällen auch, wenn Fahrer oder Halter keine direkte Schuld an einem Schaden trifft und gründet sich dabei auf das allgemeine Schadenspotenzial, das in der Nutzung eines Kraftfahrzeugs liegt.
Die Richter des BGH sahen jedoch im konkreten Fall keinen örtlichen oder zeitlichen Zusammenhang des zweiten Fahrzeugbrandes mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kfz. Ausschlaggebend sei die Brandstiftung eines unbekannten Dritten. Das habe nichts mehr mit dem eigentlichen Straßenverkehr zu tun, für den die Haftungsregeln aufgestellt sind. Obwohl die Betriebsgefahr zum Schutz Dritter sehr weit auszulegen ist, ist nach Ansicht der Richter der Haftungsbereich überschritten. Weder die Halterin des angezündeten Pkw noch ihre Versicherung müssen daher für den Brandschaden an einem weiteren Auto aufkommen (BGH, VI ZR 210/06, ZfS 2008,374).
geschrieben von (win/mid) veröffentlicht am 21.07.2009 aktualisiert am 21.07.2009
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