Recht: Bußgeld für Werbeprospekte unter dem Scheibenwischer

Nach einer Einkaufstour in der Stadt hängt an vielen Autos ein Werbeprospekt oder eine Visitenkarte von Autoaufkäufern unter dem Scheibenwischer. Wer beim Verteilen solcher Werbeprospekte erwischt wird oder hierfür verantwortlich ist, kann allerdings mit einem Bußgeld belegt werden. Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem kürzlich in der Zeitschrift „Deutsches Autorecht“ veröffentlichten Urteil entschieden.

Bei Parkplätzen werden das Abstellen des Autos sowie das Begehen des Parkplatzes von und zum Fahrzeug zum sogenannten „Gemeingebrauch“ gezählt. Werbemaßnahmen stellen dagegen eine Sondernutzung dar, die bei der zuständigen Behörde beantragt und von dieser genehmigt werden muss. Fehlt diese Genehmigung, kann ein Bußgeld verhängt werden. Zumal nach Ansicht der Richter wohl schwerlich von einer Zustimmung der Autohalter ausgegangen werden kann. Weiter sind die Parkplätze bei solchen Aktionen meist von Werbezetteln und Visitenkarten übersät.

Dieser allgemeiner Verunreinigung muss mit erheblichem Aufwand begegnet werden, was in die Bemessung des Bußgeldes mit einfließen kann (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 1.7.2010// IV – 4 RBS 25/10// DAR 2010, 589). 

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