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Fahrradwege sind keine Parkplätze. Stellen Autofahrer ihr Vehikel trotzdem auf die für Radler bestimmten Wege, darf der Pkw abgeschleppt werden. Das gilt auch dann, wenn ein geparktes Fahrzeug nur zu einem beträchtlichen Teil in einen benutzungspflichtigen Radweg ragt, wie die Experten der ARAG mit einem Verweis auf ein aktuelles Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen erklären.
Das kostenpflichtige Abschleppen ist besonders dann erforderlich, wenn in der Nähe etwa eine Großveranstaltung stattfindet und daher mit einem erhöhten Verkehrsaufkommen gerechnet werden muss.
Wird allerdings die Gesamtbreite des Radwegs auf mehr als einem Drittel blockiert, ist das Abschleppen auch in verkehrsarmen Zeiten angemessen (OVG NRW, Az.: 5 A 954/10).
geschrieben von auto.de/(li/mid) veröffentlicht am 15.07.2011 aktualisiert am 15.07.2011
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